Conrad Immobilien, Inhaber: Dayne Conrad (im folgenden Makler genannt), widmet sich der Vermittlung des Abschlusses oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume. Makleraufträgen wird mit größtmöglicher Sorgfalt hinsichtlich der Interessen von Verkäufer/Käufer, Vermieter/Mieter, Verpächter/Pächter (im folgenden Vertragspartner genannt), im Rahmen allgemein anerkannter kaufmännischer Grundsätze nachgegangen. Für sämtliche Maklerverträge und Vermittlungstätigkeiten, die im Erfolgsfall stets provisionspflichtig sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten mit Anforderung eines Exposés, in Kenntnis unserer Provisionserwartung und der Widerrufsbelehrung, die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1. Vertragsobjekt & Eigentümerangaben
Der Auftraggeber sichert zu, dass er Eigentümer des Auftragsobjekts ist und von anderen möglichen Miteigentümern oder Verfügungsberechtigten zum Abschluss dieses Maklervertrages bevollmächtigt ist. Conrad Immobilien weist darauf hin, dass die vom Auftraggeber bzw. von einem vom Auftraggeber beauftragten Dritten stammen und von uns, Conrad Immobilien, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Interessenten, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Conrad Immobilien, die diese Informationen nur weitergeben, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung. Gesetzlich erforderliche Angaben, insbesondere Angaben gemäß der aktuellen EnEV, fordert Conrad Immobilien beim Auftraggeber an. Conrad Immobilien haftet ausdrücklich nicht dafür, dass die Unterlagen und Angaben bereitgestellt werden, und übernimmt keinerlei Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen und gemachten Angaben.
2. Zwischenverkauf
Irrtum, Zwischenverkauf, -vermietung oder -verpachtung durch den Makler sind vorbehalten. Die Angebote von Conrad Immobilien sind freibleibend und unverbindlich.
3. Weitergabeverbot
Sämtliche von Conrad Immobilien bereitgestellte Informationen, Angebote & Exposés einschließlich der Objektnachweise sind ausschließlich für den Kunden bestimmt und vertraulich zu behandeln. Dem Kunden ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung von Conrad Immobilien, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Information weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zu entrichten. Der Nachweis seitens des Kunden über ein ausgebliebendes Schadensereignis bleibt dem Kunden vorbehalten.
4. Auftrag des Maklers & Doppeltätigkeit
- Der Auftraggeber beauftragt den Makler, einen Kaufvertragsabschluss hinsichtlich des Vertragsobjekts herbeizuführen, durch den Nachweis einer Gelegenheit zum Kaufvertragsabschluss oder durch die Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses.
- Bei Vermietung beauftragt er den Auftragnehmer für das Vertragsobjekt Mietinteressenten nachzuweisen oder den Abschluss von Mietverträgen zu vermitteln.
- Der Makler ist berechtigt, selbst weitere Makler zu beauftragen (sog. Gemeinschaftsgeschäfte), wenn dadurch dem Auftraggeber keine weiteren Kosten oder andere Verpflichtungen entstehen.
- Mögliche Schadensersatzansprüche bei Schlechtleistung gegenüber dem Makler sind auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt. Dies gilt nicht bei Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Der Makler darf sowohl für Auftraggeber als auch für den Kaufinteressenten (Doppelmaklertätigkeit) eine provisionspflichtige Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit aufnehmen, sofern dies nicht zu einer vertragswidrigen Kollision mit den Interessen des Auftraggebers führt.
5. Pflichten des Maklers
- Der Makler ist verpflichtet, sofort, intensiv, nachhaltig sowie fach- und sachgerecht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns tätig zu werden, Kaufinteressenten zu akquirieren und alle sich ergebenden Kaufvertragsabschlusschancen zu nutzen bzw. Mietinteressenten nachzuweisen oder den Abschluss von Mietverträgen zu vermitteln.
- Der Makler wird den Auftraggeber über wichtige Vorgänge, von denen er im Zusammenhang mit diesem Auftrag Kenntnis erlangt, insbesondere von den Kaufpreisvorstellungen der Kaufinteressenten, informieren. Zu eigenen Nachforschungen ist er jedoch nicht verpflichtet.
- Nach Beendigung dieses Maklervertrags oder nach Abschluss des Kaufvertrags/Mietvertrags wird der Makler ihm überlassene Originalunterlagen an den Auftraggeber zurückgeben.
6. Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber wird während der Laufzeit dieses Vertrags für die Vermittlung des Vertragsobjekts keine Maklerdienste Dritter in Anspruch nehmen.
- Der Auftraggeber wird den Makler unverzüglich informieren, wenn die Verkaufs-/ Vermietungsabsicht hinsichtlich des Vertragsobjekts nicht mehr besteht.
- Der Auftraggeber teilt dem Makler sämtliche Informationen über das Vertragsobjekt mit, die für einen Kaufvertrags-/ Vermietungsabschluss von Bedeutung sein können.
- Der Auftraggeber gibt die Kontaktdaten von Kauf-/Mietinteressenten oder Maklern für das Vertragsobjekt, die dem Auftraggeber bekannt sind oder bekannt werden, an den Makler weiter. Sollte der Auftraggeber den Alleinvertretungsanspruch des Auftragnehmers verletzen, indem er das Objekt während der Vertragslaufzeit privat oder über einen anderen Makler verkauft/vermietet, verpflichtet er sich dem Auftragnehmer die angefallenen Kosten in vollem Umfang zu erstatten.
7. Laufzeit & Kündigung des Vertrags
Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, wird der Vertrag als Alleinauftrag geschlossen. Der Maklervertrag hat eine befristete Laufzeit von sechs Monaten bei Verkauf und drei Monaten bei Vermietung. Er verlängert sich anschließend jeweils um einen weiteren Monat, kündbar zum Monatsende, wenn er nicht mindestens einen Monat vor Ende der Befristung schriftlich gekündigt wurde. Der Vertrag endet auf jeden Fall nach Ablauf eines Jahres.
Das Recht beider Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Makler trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung nachweislich seiner Tätigkeitspflicht nicht nachkommt oder der Auftraggeber gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
8. Provision
- Makler und Verkäufer haben die am 23. Dezember 2020 in Kraft tretende Neuregelung der Maklerprovision besprochen. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 23. Dezember 2020, kann der Makler entgeltlich nur dann tätig werden, wenn auch der Verkäufer einen Anteil der Maklerprovision zahlt. Der Verkäufer ist mit dieser Regelung einverstanden.
- Verkäufer und Käufer haben deshalb jeweils 3,57 % des Gesamtkaufpreises inkl. gesetzlicher MwSt., in jeweils maßgeblicher Höhe, derzeit 19 %, an den Makler zu zahlen.
- Der Erfolg des Makleralleinverkaufsmandates ist eingetreten, sobald der Auftraggeber aufgrund der Maklertätigkeit einen notariellen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Danach schuldet er dem Makler ein Erfolgshonorar in Höhe von 3,57 % inkl. MwSt. aus dem notariellen Kaufpreis, welches nach Beurkundung fällig und zahlbar ist.
- Der Makler kann auch für den Kaufinteressenten (Doppelmaklertätigkeit) eine provisionspflichtige Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit aufnehmen, sofern dies nicht zu einer vertragswidrigen Kollision mit den Interessen des Auftraggebers führt. Er versichert, dass der Kaufinteressent bei erfolgreicher Vermittlung das gleichhohe Erfolgshonorar bezahlen wird wie der Auftraggeber (Eigentümer).
- Gewerbeimmobilien und Mehrfamilienhäuser sind von der o.g. Neuregelung ausgenommen. Käufer von Gewerbeimmobilien und Mehrfamilienhäusern haben bei Abschluss eines Kaufvertrags über ein Vertragsobjekt, der infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers zustande kommt, 5,95 % des Gesamtkaufpreises inkl. gesetzlicher MwSt., in jeweils maßgeblicher Höhe, derzeit 19%, an den Makler zu zahlen.
- Die Provisionen errechnen sich aus dem Kaufpreis zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen des Käufers an den Verkäufer. Voraussetzung ist, dass die Leistungen dem Verkäufer zufließen (wie z.B. Übernahme von Grundbuchlasten, Ablöse für Einrichtungen etc.). Der Provisionsanspruch des Maklers wird durch eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises nicht berührt. Gibt der Auftraggeber oder ein ihm Nahestehender unbefugt Informationen an Dritte weiter und kommt infolgedessen ein Erwerb durch einen Dritten zustande, so ist der Auftraggeber zur Zahlung der vollen Provision an den Makler verpflichtet.
- Mit Abschluss des voll wirksamen Kaufvertrages mit dem vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner ist der Provisionsanspruch des Maklers fällig. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Kaufvertrages erst nach Beendigung des Maklervertrages, aber auf Grund der Tätigkeit des Maklers zustande kommt.
- Als provisionsbegründender Hauptvertrag gilt auch der Kauf eines ideellen oder realen Anteils am Grundstück oder die Einräumung von Erbbaurechten und Ähnlichem sowie die Einräumung von Gesellschaftsrechten, wenn dies dem in § 1 genannten Zweck wirtschaftlich entspricht. Als provisionsbegründender Hauptvertrag gilt auch der Vertragsschluss durch eine natürliche oder juristische Person, die zum Kunden in enger oder dauerhafter, rechtlicher oder persönlicher Verbindung steht.
- Bei Vermietung oder Verpachtung von Wohnraum erhält der Makler 2,38 Nettokaltmieten inkl. MwSt., vom Vermieter, unter Beachtung des § 2, Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (Bestellerprinzip).
- Bei Vermietung oder Verpachtung von Gewerberaum erhält der Makler 3,57 Monatspachtzinsen inkl. MwSt. vom Pächter.
- Der Provisionsanspruch ist auch fällig, wenn der Kunde aufgrund der Tätigkeit des Maklers im Wege der Zwangsversteigerung ein Objekt erwirbt.
- Conrad Immobilien ist berechtigt beim Abschluss des Hauptvertrages anwesend zu sein. Erfolgt der Abschluss des Hauptvertrages ohne die Teilnahme von Conrad Immobilien, so ist der Auftraggeber verpflichtet Conrad Immobilien unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrages und die Bemessungsgrundlage des Provisionsanspruchs zu erteilen. Mit Rechnungserhalt ist die Provision zu sofort fällig.
- Wir behalten uns ausdrücklich vor, abweichende Erfolgshonorare vertraglich zu vereinbaren. Bei Rechnungsstellung wird das vertraglich vereinbarte Erfolgshonorar zugrunde gelegt.
- Auf die anliegende Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular wird hingewiesen.
9. Vollmacht
Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber bevollmächtigt, soweit für die Erfüllung des Auftrages erforderlich, Auskünfte jeglicher Art einzuholen, insbesondere beim Grundbuchamt, Baubehörden oder Lastenausgleichsbehörden.
10. Mitteilungspflicht
Der Makler ist berechtigt, bei Vertragsschluss anwesend zu sein. Ein Termin ist ihm rechtzeitig mitzuteilen. Der Makler hat des weiteren Anspruch auf Erteilung einer Kopie des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden. Erfolgen Vertragsverhandlungen und/oder Vertragsabschluss ohne Anwesenheit des Maklers, so sind die Vertragspartner verpflichtet, sowohl über den Vertragsstand als auch über die Vertragskonditionen Auskunft zu erteilen.
11. Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
12. Datenschutz
Der Makler hat bei Erhebung und Verarbeitung von Daten des Auftraggebers die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BSDG) zu beachten. Die einem Vertrag beigefügte Datenschutzerklärung des Maklers ist Bestandteil des Maklervertrages und mit diesem fest zu verbinden. Der Auftraggeber willigt in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten im erforderlichen Umfang zur Durchführung dieses Auftrags ein und ist damit einverstanden, dass diese – so erforderlich – an etwaige Interessenten übermittelt werden.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sollte es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann handeln ist der Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers, Conrad Immobilien, Im Langen Tal 1A, 27243 Dünsen, vereinbart.
14. Informationen zur EU-weiten Regelung zur Online-Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter www.ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Unsere E-Mail-Adresse lautet wie folgt:
15. Streitbeilegung nach Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht bereit, im Fall einer sich aus einem Vertragsverhältnis zwischen dem Makler und einem Verbraucher als Auftraggeber ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach den Bestimmungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) durchzuführen.
16. Widerrufsbelehrung
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Makler sein Widerrufsrecht verliert. Für den Fall, dass es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB handelt und dieser Vertrag entweder außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder im Wege des Fernabsatzes über Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, gilt die in der Anlage zum Vertrag enthaltene Widerrufsbelehrung. Diese Anlage ist zwingender Bestandteil des Vertrages.
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Makler-Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, Conrad Immobilien, Im Langen Tal 1A, 27243 Dünsen,
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Hinweis zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts
Ihr Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen vorzeitig, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren.
17. Sofortige Vollstreckbarkeit
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Abschlusses eines Kaufvertrages, in den Vertrag eine Klausel aufzunehmen, wonach er sich verpflichtet, der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen in Höhe der Provision wie im notariellen Vertrag angegeben, zu Gunsten des Maklers zuzustimmen.
18. Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages nichtig oder unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des gesamten Vertrages oder die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Vereinbarung soll diejenige gesetzliche Regelung in Kraft treten, die der nichtigen oder unwirksamen Vereinbarung am nächsten kommt.